In Zivilsachen richten sich die Gebühren nach dem Streitwert:

In Zivilsachen (worunter auch die Familiensachen wie Scheidung pp.) fallen, richtet sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert, den die Sache für Sie darstellt. Wenn Sie "Ihren" Rechtsanwalt gefunden und mandatiert haben, fällt zunächst eine Geschäftsgebühr (§ 118 I Nr. 1 BRAGO) für das Betreiben des Geschäfts an. Davon ist sämtliche außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite umfasst. Sie zahlen also unabhängig davon, wie oft der Rechtsanwalt schreibt immer gleich viel. Verhandelt der Rechtsanwalt mit der Gegenseite, so fällt eine Besprechungsgebühr (§ 118 I Nr. 2 BRAGO) an. Auch hier gilt: Unabhängig davon, wie oft der Rechtsanwalt mit der Gegenseite verhandelt, es fällt immer die gleiche Gebühr an. Kommt es zu einem außergerichtlichen Vergleich, erhält der Rechtsanwalt eine so genannte Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO).

Kommt es dagegen zu einem Prozess, so erhält der Rechtsanwalt eine Prozessgebühr ( § 31 I Nr. 1 BRAGO). Kommt es zu einer Verhandlung und wird die Sache vor Gericht "besprochen" erhält der Rechtsanwalt eine weitere Gebühr, eine so genannte "Erörterungsgebühr". Stellt er einen Antrag, erhält er eine Verhandlungsgebühr (§ 31 I Nr. 2 BRAGO). Er kann Ihnen gegenüber aber nur entweder die Erörterungsgebühr oder die Verhandlungsgebühr geltend machen - nicht dagegen beide. Wird ein Zeuge vernommen oder ein Gutachten eingeholt, erhält der Rechtsanwalt eine Beweisgebühr (§ 31 I Nr. 3 BRAGO). Kommt es zu einem Vergleich vor Gericht erhält der Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr ( § 23 I BRAGO). Vielleicht werden Sie jetzt denken, dass der Rechtsanwalt sich "vor Gebühren kaum retten kann". Dem ist aber nicht so. Zunächst kann der Rechtsanwalt nicht die Gebühren des § 118 BRAGO zusätzlich zu den Gebühren des § 31 geltend machen. Eine Ausnahme ist in manchen Fällen die Besprechungsgebühren. Für einen "normalen Fall" erhält der Rechtsanwalt daher nur drei Gebühren.

Beispiel: Ein Mandant beauftrag den Rechtsanwalt 5000 € für ihn einzuklagen. Der Rechtsanwalt schreibt den Gegner unter Fristsetzung zur Zahlung an. Der Gegner reagiert nicht. Der Rechtsanwalt erhebt Klage vor dem Amtsgericht. Es kommt zu einer Verhandlung, in welchem der Gegner die Darlehnshingabe bestätigt. Allerdings kann der Gegner nachweisen, dass er lange vor der Klageerhebung schon mal 500 € gezahlt hat, was seitens des Klägers in Vergessenheit geraten ist. Es kommt zu einem Vergleich, wonach der Beklagte an den Kläger 4500 € zahlt. Der Rechtsanwalt erhält aus einem Streitwert von 5.000 € drei Gebühren: Eine Prozessgebühr, eine Erörterungsgebühr und eine Vergleichsgebühr. also  1070,68  € (inkl. MwSt). 

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