In Strafsachen gibt es Rahmengebühren:

In Strafsachen dagegen gibt es keinen Streitwert. Hier richten sich die Gebühren nach der Schwere der angeklagten Tat. Denn dieser Umstand entscheidet bei welchem Gericht / Spruchkörper angeklagt wird. Abhängig vom zuständigen Spruchkörper gibt es entsprechende Rahmengebühren. Rahmengebühren deshalb, weil innerhalb des Gebührenrahmens unterschieden wird zwischen Strafsachen mit unterschiedlichen Schwierigkeiten / Umfang. Normalerweise wird ein Verteidiger die Mittelgebühr geltend machen.

Wir möchten Ihnen nachfolgend einen Überblick über die Rahmengebühren; mithin über die Kosten für die 1. Instanz geben:

 

 

OLG, Schwurgericht,
Jugendkammer, soweit
Schwurgericht zuständig ist

Große Strafkammer,
Jugendkammer, soweit
nicht Schwurgericht zuständig ist

Schöffengericht,
Jugendschöffengericht,
Strafrichter, Jugendstrafrichter

 

Wahlverteidiger

Pflichtverteidiger

Wahlverteidiger

Pflichtverteidiger

Wahlverteidiger

Pflichtverteidiger

 

a) Verteidigung in der Hauptverhandlung

90 - 1.300

360

60 - 780

240

50 - 660

200

b) für jeden weiteren Verhandlungstag

90 - 650

325

60 - 390

195

50 - 330

165

c) im vorbereitenden Verfahren im gerichtlich anhängigen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung, § 84

45 - 650

180

30 - 390

120

25 - 330

100

 Home